Vermögensverwalter sind Effektenhändler gemäss Stempelsteuergesetz
Als Effektenhändler im Sinne des Stempelsteuergesetzes (StG) gelten nebst den Schweizer und Liechtensteiner Banken gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StG auch natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben oder als Anlageberater oder Vermögensverwalter den Kauf und Verkauf von diesen zu vermitteln. Gemäss Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) reicht es dazu, wenn ein Vermögensverwalter im Geschäft involviert ist, sei es als Initiator der Transaktion oder wenn er nur schon den Auftrag weiterleitet (vermittelt).
Da das StG viele Ausnahmen auf Ebene der Gegenparteien, der Transaktionen, der Wertpapiere oder Kombinationen davon kennt, ist die praktische Umsetzung mit einigen Herausforderungen verbunden. Deshalb bietet die BS Consulting nicht nur die Unterstützung an, sondern offeriert auch «Health-Checks», die auch auf die ESTV-Prüfung vorbereiten können.
⁓ STEFAN BOUCLAINVILLE
Da das StG viele Ausnahmen auf Ebene der Gegenparteien, der Transaktionen, der Wertpapiere oder Kombinationen davon kennt, ist die praktische Umsetzung mit einigen Herausforderungen verbunden. Deshalb bietet die BS Consulting nicht nur die Unterstützung an, sondern offeriert auch «Health-Checks», die auch auf die ESTV-Prüfung vorbereiten können.
- STEFAN BOUCLAINVILLE
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E-Mail: stefan@bs.consulting
Unaufgeforderte Anmeldung
bei der ESTV als Effektenhändler
(Art. 34 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 19
StV, Stempelsteuerverordnung)
Führung
eines Umsatzregisters
gemäss Art. 21 StV
Deklaration
der zu zahlenden
Steuern über das Formular 9
(Art. 24 StV)
Bezahlung
der fälligen
Steuer (Art. 24 StV)
Gemäss Art. 13 Abs. 1 StG fällt die Umsatzabgabe bei der entgeltlichen Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden an, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 StG handelt es sich, sehr vereinfacht, bei den steuerbaren Urkunden um folgende in- und ausländische Wertpapiere:
Obligationen, inklusive strukturierte Produkte, die Obligationen enthalten,
Beteiligungspapiere (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile usw.),
Anlagefonds gemäss Kollektivanlagegesetz (KAG) inklusive aktiv verwaltete Zertifikate.
Das Gesetz und die Praxis der ESTV kennt aber eine grosse Anzahl an Ausnahmen, gerade wenn es sich bei den Wertpapieren um Derivate und strukturierte Produkte handelt.
Sofern ein Vermögensverwalter die von ihm verwalteten Vermögen ausschliesslich bei Schweizer oder Liechtensteiner Banken hält, kann er die Berechnungs- und Abgabepflicht für Transaktionen seiner Kunden an die Banken delegieren, indem er seine «blaue Karte», die ihn als Effektenhändler ausweist, den Banken nicht zustellt. Bei ausländischen Depotbanken ist dies nicht möglich, weil diese die Stempelsteuern nicht erheben dürfen. Zudem macht eine Delegation keinen Sinn, wenn seine Kunden befreite Anleger sind (z.B. Anlagefonds), weil er damit riskiert, dass Abgaben erhoben werden, wo eigentlich keine anfallen dürften.
Gemäss Art. 16 StG wird die Umsatzabgabe auf dem bezahlten Entgelt (i.d.R. Kurswert) berechnet und beträgt 1.5 ‰ für von einem Schweizer oder Liechtensteiner Emittenten ausgegebene Wertpapiere und 3.0 ‰ im Fall von ausländischen Urkunden. Gemäss Art. 17 StG hat der Effektenhändler davon jedoch nur die Hälfte je Vertragspartei einzuziehen, sofern nicht eine der zahlreichen Ausnahmen auf Ebene der Vertragsparteien greift.
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